AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Hauslbauer & Sohn GbR

A) Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie von uns als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
  2. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

B) Angebot und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme durch den Käufer freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Käufers von uns jederzeit widerrufen werden.
  2. Angebote/Bestellungen des Käufers werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Auslieferung des Liefergegenstandes rechtsverbindlich.
  3. Werden vom Käufer nachträglich Änderungen des Auftrages gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierfür Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird und die Änderung von uns schriftlich bestätigt wird.
  4. Mündliche Vereinbarungen die nicht schriftlich festgehalten sind, haben keine Gültigkeit.
  5. Fabrikationsbedingte Farbabweichungen oder Farbunterschiede stellen keinen Mangel dar, sie berechtigen nicht zur Anfechtung oder zum Rücktritt.
  6. VDE-Bedingungen. Für elektro-technisches Material gelten subsidär die Bedingungen des VDE.
  7. Änderungsvorbehalt. Technische Verbesserungen in Konstruktion, Abmessung, Gewicht, Material und Form bleiben vorbehalten.

C) Lieferbedingungen

  1. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Bestellers. Der Versand erfolgt, sofern keine Versandvorschriften vom Besteller gegeben sind, nach unserem besten Ermessen, ohne Gewähr für den billigsten und schnellsten Weg. Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Versanddatum zu melden und werden nur gegen Vorlage der Schadensanerkennung des Frachtführers ersetzt. Teillieferungen und Lieferverzögerungen sind möglich

D) Lieferfristen/Verzug

  1. Die in der Auftragsbestätigung schriftlich vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem sämtliche Einzelheiten der Ausführung der Lieferung klargestellt und zwischen beiden Vertragsparteien über alle Bedingungen des Geschäftes endgültig Einigung erzielt wurde. Stellt der Käufer von ihm zu beschaffende Unterlagen etc. nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um diesen Zeitraum der Verzögerung.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk verlassen hat, oder wir die Ware zur Auslieferung bereitgestellt und dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
  3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluß durch den Eintritt von unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert sind, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Engergieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich – soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Dies gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung entsprechend.
  4. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu. Insbesondere kann er weitergehende Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche nicht geltend machen.
  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
  6. Der Besteller gerät in Annahmeverzug, sofern er nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist die Abnahme verweigert oder bereits ausdrücklich erklärt hat, die Bestellung nicht abnehmen zu wollen. Der Annahmeverzug berechtigt die Firma Hauslbauer & Sohn von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Besteller ist zusätzlich verpflichtet, die anfallenden Lagerkosten zu erstatten. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann die Firma Hauslbauer & Sohn 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, daß überhaupt kein Schaden oder ein geringer Schaden entstanden ist. Insbesondere bei Sonderanfertigungen bleibt der Firma Hauslbauer & Sohn ausdrücklich die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

E) Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise sind freibleibend und gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Nöham. Die jeweils gültigen Steuern (MWST), Zölle oder sonstige Nebenkosten im Zusammenhang mit Vertragsdurchführung sind gesondert zu vergüten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Tage der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der genannten Zahlungsfrist sind wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte und ohne daß es eines Nachweises eines konkreten Verzugsschadens bedarf, berechtigt, für den offenstehenden Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  3. Zahlungen des Käufers werden auf die jeweils älteste Forderung des Verkäufers angerechnet. Der Verkäufer kann die Ausführung eines Auftrages von einer Vorauszahlung oder Begleichung noch offenstehender Rechnungen aus früheren Aufträgen abhängig machen.
  4. Kommt der Käufer mit einer Rechnungssumme in Zahlungsverzug, sind wir in jedem Fall berechtigt, die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung durch Mahnschreiben sofort fälligzustellen.
  5. Bei genereller Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers ist die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig, ohne daß es einer ausdrücklichen Fälligkeitsstellung bedarf.
  6. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mängelrügen des Käufers beeinflussen weder seine Zahlungspflicht noch die Fälligkeit, wie auch der Käufer darauf verzichtet, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
  7. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist im Fall der Hingabe von Wechseln, Akzepten oder Schecks erst dann erfüllt, wenn der jeweilige Betrag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen.

F) Sicherungsrechte

  1. Der Verkäufer behält sich bei sämtlichen Lieferungen das Eigentum an den Lieferungsgegenständen vor, bis sämtliche Forderungen der Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer ist lediglich berechtigt, Vorbehaltsware zu verarbeiten oder weiterzuveräußern, wenn dies zu seinem üblichen Geschäftsbetrieb gehört. Die Verarbeitung durch den Käufer erfolgt ausschließlich für den Verkäufer, ohne daß diesem hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.
  3. Der Käufer überträgt zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers schon jetzt auf uns das Eigentum an den durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sachen unter der gleichzeitigen Vereinbarung, daß der Käufer diese Sachen unentgeltlich für uns verwahrt. Entsprechend gilt, wenn die Ware mit anderen Waren vermischt oder verbunden wird.
  4. Der Verkäufer erwirbt in diesem Falle den Miteigentumsanteil an dem fertigen Fabrikat oder an der neuen Sache zu dem Anteil, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates ergibt.
  5. Soweit Abnehmer des Käufers nicht sofort bezahlen, ist der Käufer der Vorbehaltsware verpflichtet, diese nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, zur weiteren Verfügung über das Vorbehaltsgut ist der Käufer nicht berechtigt, insbesondere nicht zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut ausreichend zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Verkaufswertes des Vorbehaltsgutes an uns abgetreten.
  7. Der Käufer tritt zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung alle bestehenden und künftigen Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, sämtlichen Forderungen aus der Weiterveräußerung von Waren, die im (Mit-) Eigentum von uns stehen, in Höhe des aus unseren Lieferungen geschuldeten Preises ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, auf diese Abtretung bei künftigen Forderungsabtretungen hinzuweisen. Ihm ist es bis auf Widerruf gestattet, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Drittschuldner bekanntzugeben, soweit dies zur Wahrung unserer Rechte erforderlich erscheint, insbesondere wenn der Käufer seine Verpflichtung nicht erfüllt. Der Käufer ist verpflichtet, die Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Von Eingriffen Dritter in unsere Sicherungsrechte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Der Verkäufer ist verpflichtet, gewährte Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl freizugeben, soweit ihr Wert nicht nur vorübergehend 50 % der gesicherten Ansprüche übersteigt. Die Verwertung der Sicherheiten erfolgt durch den Verkäufer nach billigem Ermessen.

G) Gewährleistungsvorschriften

  1. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art und/ oder die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Warenart oder Menge sind sofort bei der Abnahme der Lieferung zu rügen.
  2. Sonstige Mängel, gleich welcher Art, ohne Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Art und Menge sind unverzüglich, schriftlich zu rügen.
  3. Die Gewährleistungshaftung des Verkäufers beschränkt sich grundsätzlich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl. Soweit Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich sind oder von uns endgültig verweigert werden, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Herabsetzung des Preises zu verlangen. Für nachgebesserte Leistungen und Lieferungen haften wir innerhalb der Gewährleistungsvorschriften ebenfalls nur nach diesen Bestimmungen.
  4. Erfolgen Belieferungen von Erzeugnissen fremder Firmen, so hat unser Kunde Anspruch auf Abtretung derjenigen Gewährleistungsansprüche, die wir gegen unseren Lieferanten haben. Der Verkäufer ist verpflichtet, zur Geltendmachung dieser Ansprüche dem Käufer die Beilieferfirmen bekanntzugeben. Gewährleistungsansprüche sind insbesondere ausgeschlossen, wenn
    a) die gelieferte Ware während der Garantiezeit von einer fremden Firma repariert, bearbeitet, umgebaut oder verändert wurde.
    b) Die Beschädigung auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall oder sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.
    c) Ersatzteillieferung setzt voraus, daß defekte Teile zur Fehlerfeststellung eingesandt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung des Austauschteiles, können Ersatzlieferungen vom Verkäufer in Rechnung gestellt werden.
    d) Für etwaige Kosten, die dem Kunden bei Ausfall des Produktes durch evtl. Inanspruchnahme von Leihgeräten während der Garantiezeit entstehen, kommen wir nicht auf.
  5. Nur gegenüber dem Kunden ausdrücklich und schriftlich abgegebene Eigenschaftszusicherungen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften begründen keine Eigenschaftszusicherung. Benötigt der Kunde die Ware für besondere Zwecke, so muß er ihre spezielle Eignung dazu vorher prüfen. Ohne Prüfung verliert er aus der Nichteignung resultierende Ersatzansprüche.
  6. Sofern für uns eine Pflicht zur Ersatzteilhaftung besteht, endet diese spätestens nach 2 Jahren.

H) Zeichnungen

  1. Berechnungen, Zeichnungen, Planungen und Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Eine Vorlage ist nur für unseren Kunden bestimmt. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zur Einsicht überlassen oder zugänglich gemacht werden, bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Zuwiderhandlungsfall in Höhe von EUR 5.000,00.

I) Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform und Teilnichtigkeit

  1. Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist Nöham.
  2. Für diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die sich aus dem Vertrag ergebenden gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz zuständige Gericht AG Eggenfelden, LG Landshut.
  4. Treten wir als Kläger auf, so sind wir jedoch berechtigt – aber nicht verpflichtet – das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.
  5. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware sofort zu überprüfen.
  7. Transportschäden sind dem Frachtführer sofort anzuzeigen.

J) Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben unberührt.

K) Unwirksamkeit von Klauseln

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

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